Rechtsanwälte

Armin Wolf Grabs

BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Unter dem Begriff des Bank- und Kapitalmarktrechts werden die Rechtsbeziehungen zusammengefasst, die zwischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistern einerseits und ihren Kunden andererseits bestehen, ebenso wie die Regelungen über den Handel mit Finanzinstrumenten. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, der das Recht des Darlehens- und Kreditgeschäfts, des Zahlungsverkehrs, der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie das Recht der Wertpapieremission und des Wertpapierhandels umfasst.

Das Rechtsgebiet ist dadurch geprägt, dass zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben nebeneinander stehen und sich gegenseitig beeinflussen. Die vertraglichen Beziehungen richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere nach dem Darlehens- und dem Zahlungsdiensterecht; daneben treten die öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes und des Geldwäschegesetzes, deren Einhaltung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Was aufsichtsrechtlich geboten ist, kann zivilrechtlich angegriffen werden, und umgekehrt lässt sich aus der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Pflichten nicht ohne Weiteres ein Einwand gegen zivilrechtliche Ansprüche herleiten. Ein erheblicher Teil der praktischen Auseinandersetzungen entscheidet sich an genau dieser Schnittstelle.

Im geschäftlichen Alltag hat das Bank- und Kapitalmarktrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. Widerrufs-, Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche aus Darlehens- und Anlagegeschäften, Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltklauseln sowie die Rückabwicklung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge werden in großer Zahl und häufig gleichlautend geltend gemacht. Solche Verfahren mit Massencharakter folgen eigenen Regeln: Sie werden weniger durch den Einzelfall entschieden als durch die Frage, welche Argumentationslinie sich über eine Vielzahl von Verfahren hinweg konsistent führen lässt. Umgekehrt kann sich der Betroffene gegen unberechtigte Inanspruchnahme ebenso wie gegen fehlerhafte Beratung oder unwirksame Vertragsbedingungen wirksam zur Wehr setzen.

Eine besondere Stellung nimmt das Geldwäscherecht ein. Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz treffen nicht nur Kreditinstitute, sondern eine Vielzahl weiterer Verpflichteter, und ihre Verletzung ist bußgeld- und strafbewehrt. Zugleich lösen die Maßnahmen, die das Gesetz verlangt, regelmäßig zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit den betroffenen Kunden aus: Wird nach einer Verdachtsmeldung ein Konto gesperrt, eine Transaktion verweigert oder die Geschäftsbeziehung beendet, stellt sich die Frage nach Reichweite und Dauer des Durchführungsverbots, nach dem Fristenlauf und danach, ob die Meldung auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhte oder leichtfertig erstattet wurde. An dieser Frage entscheidet sich die Freistellung von der Verantwortlichkeit nach § 48 des Geldwäschegesetzes und damit das wirtschaftliche Ergebnis des Verfahrens. Hinzu tritt die persönliche Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern und Geldwäschebeauftragten, die in Ermittlungs- und Bußgeldverfahren eigenständig in Anspruch genommen werden.

Es bedarf einer langjährigen praktischen Erfahrung, Mandanten im Bank-, Kapitalmarkt- und Geldwäscherecht optimal zu beraten und zu vertreten. Diese Erfahrung bringen wir aus zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen in allen Instanzen mit und sind daher ein guter Partner für die Durchsetzung wie für die Abwehr von Ansprüchen in diesem Bereich.

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