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22-07-2016
von Carsten Neuhaus

Es muss nicht immer der teure Erbschein sein!

Da musste der BGH im April 2016 doch tatsächlich nochmal auf seine ständige Rechtsprechung hinweisen und hat entschieden, dass zur Kontoumschreibung ein Erbschein nicht zwingend erforderlich ist. Verstirbt ein Kontoinhaber, verlangen die Sparkassen und Banken in der Regel einen Erbschein vom Erben, um das Konto auf diesen umschreiben zu können. Die Ausstellung eines Erbscheins ist in der Regel teuer. Viele Erben fragen sich also, ob sie sich diese Kosten sparen können. Geht es nach den Banken und Sparkassen, müssen die Erben mitunter viel Geld für einen Erbschein in die Hand nehmen. Der BGH hat dieser Praxis wieder einmal eine Absage erteilt.  Geht etwa aus dem handschriftlichen Testament die Erfolge zweifelsfrei hervor, reicht die Vorlage des Testaments zur Kontoumschreibung. Ende!

Eine Sparkasse hatte im aktuellen Fall von den Erben einen Erbschein verlangt. Die Erben klagten gegen die Sparkasse auf Erstattung der Kosten für den Erbschein. Diese beliefen sich immerhin auf 1.770 Euro. Der Erbschein war ihrer Auffassung nach nicht notwendig, weil die Erbfolge zweifelsfrei aus dem vorliegenden handschriftlichen Testament hervorging. Die Vorinstanzen gaben den Erben Recht. Der von der Sparkasse angerufene BGH bestätigte die Kostenerstattung zugunsten der Erben durch die Sparkasse.

Ein erfreuliches Urteil für Verbraucher. Denn es ist nicht einzusehen, warum unnötige Kosten für den Nachweis der Erbfolge ausgegeben werden müssen, wenn diese zweifelsfrei feststeht.

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