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08-12-2017
von Carsten Neuhaus

Das mit dem Erbvertrag muss gut überlegt sein!

Sicher sprechen gute Gründe für die Vereinbarung eines Erbvertrages. Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament. Also kann ich damit meinen Nachlass regeln. Die Nachlassregelungen, die im Erbvertrag vereinbart werden, sind in aller Regel festgeschrieben und nicht mehr so leicht abänderbar. Anders als beim Testament, muss ich schon einige Mühe aufwenden, um Regelungen des Erbvertrags zu ändern. Dafür kann ich aber meinen Vertragspartner bereits jetzt binden und bekomme eine relative Sicherheit, dass alles so verläuft, wie ich mir das wünsche.

Das OLG Köln entschied nun folgendes:

Der Erblasser vereinbarte mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Ein Rücktrittsrecht haben sich die Parteien nicht vorbehalten. Kurz vor seinem Tod erklärte der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein.

Nach Ansicht des Gerichts, ging das nicht. Denn ein Rücktritt, weil er nicht im Vertrag vorbehalten war, wäre hier nur bei Verfehlung des Bedachten (der Ehefrau) in Betracht gekommen. Es müssen dabei Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteiles rechtfertigen würden. Also reden wir hier z.B. über ein Verbrechen gegenüber dem Ehegatten. Das lag in dem Fall nicht vor. Der Rücktritt war nicht möglich. Daher erbte die Ehefrau.

Der Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Nachlassgestaltung äußerste Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Denn ansonsten kann es anders laufen, als gewünscht.

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