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10-06-2016
von Carsten Neuhaus

Dank dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird die Nachlassgestaltung von Expats erleichtert

(EuGH Urteil v. 8.6.2016 -C-479/14-)

Zum Fall:

Eine ständig in England lebende deutsche Staatsangehörige verschenkte ihr Eigentum an einem Grundstück in Deutschland an ihre beiden Töchter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind und ebenso wie ihre Mutter ständig in England leben. Eventuell anfallende Schenkungssteuer sollte nach dem Notarvertrag die Klägerin übernehmen. Der deutsche Fiskus ging nun hin und verlangte von der Mutter Schenkungssteuer von rund 146.000 Euro für jedes Kind. Die Freibeträge für Schenkungen an Kinder in Höhe von jeweils 400.000 Euro berücksichtigte der Fiskus selbstverständlich nicht. Hiergegen klagte die Mutter. Das Gericht wandte sich an den EuGH. Es gibt nämlich nach deutschem Recht eine ungleiche Behandlung von Gebietsfremden (Schenker und Beschenkter leben beide nicht in Deutschland, das Grundstück befindet sich aber in Deutschland) und Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines in Deutschland ansässigen.

Gebietsfremde kommen erstens ohne Antrag nicht in den Genuss der vollen Freibeträge und wenn sie zweitens einen Antrag stellen, dann verlängert sich der Zeitraum, der zur Berechnung der Steuer herangezogen wird, um weitere volle zehn Jahre. Sofern aber einer der Parteien in Deutschland ansässig ist, bedarf es keines Antrages zum Erhalt der vollen Freibeträge und es gilt nur ein Zehnjahreszeitraum zur Berechnung der Steuer. Daher stellte die Mutter auch keinen Antrag, da sie nicht vorhersehen konnte und wollte, ob sie ihren Töchtern in den kommenden zehn Jahren noch etwas vermachen wollte.

Der EuGH sah es als Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr an, dass der Mutter nicht der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro je Kind gewährt wurde. § 2 Abs. 3 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sieht zwar einen Antrag vor, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, mit der Folge, dass die Mutter die Freibeträge erhalten hätte, doch verstoße diese Regelung gegen europäisches Recht. Denn für den Fall, dass die Mutter den Antrag gestellt hätte, werden nicht nur anfallende unentgeltliche Erwerbe in den zehn Jahren vor der Schenkung, wie üblich und für jedermann gültig, sondern auch alle unentgeltlichen Erwerbe in den zehn Jahren nach der Schenkung zur Berechnung der Steuer herangezogen. Nach dem EuGH kann das nicht sein. Es gibt keinen Grund, Parteien anders zu behandeln, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben gegenüber den Personengruppen, bei denen zumindest eine der Parteien in Deutschland lebt. Denn bei den letztgenannten Personengruppen fällt die Zehnjahresfrist zur Berechnung der Steuer nach der Schenkung nicht an.

Der den Verbrauchern nahe stehende EuGH hat mit dieser Entscheidung einen weiteren kleinen Beitrag dazu geleistet, dass das Leben für Expats innerhalb der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des EWR einfacher wird. Für die Nachlassgestaltung von Expats eröffnet sich damit eine weitere Gestaltungsmöglichkeit und auch in entsprechenden Verfahren vor deutschen Gerichten besteht mehr Klarheit zu dieser wichtigen Frage.

Mehr Infos unter www.belgieninfo.net/gute-nachricht-fuer-erben/

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