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17-06-2015

Achtung Bauernfänger – Gewerbetreibende und Kleinstunternehmer, aufgepasst!

Der Trick hat sich leider immer wieder bewährt: Unerfahrenen Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen werden verschiedene Dienstleistungen, meist im Bereich Werbung und Marketing, an der Haustür oder über so genannte Fernkommunikationsmittel (Telefon, SMS, E-Mail, Internet etc.) angeboten. Wenn dann die Dienstleistung nicht in der gewünschten Form erfolgt oder den angepriesenen Mehrwert tatsächlich gar nicht erreicht, wird der Vertrag durch den Unternehmer einfach widerrufen, so wie man das privat auch schon mehrfach getan hat. Doch dann kommt der überraschende Haken an der Sache, denn widerrufen kann man einen Haustür- oder Fernabsatzvertrag nur, wenn man ihn als Verbraucher abgeschlossen hat. Dies ist aber bei Werbung oder Marketing für den Betrieb bzw. das Kleinstunternehmen gerade nicht der Fall. Der geschlossene Vertrag bleibt insoweit erst einmal gültig. In der Regel ist es auch nahezu unmöglich dem Dienstleister nachzuweisen, dass er überhaupt nicht tätig geworden ist bzw. dass dessen Tätigkeitsumfang und die entsprechende Vergütung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Darüber hinaus werden Vertragsziele („mit uns sind Sie bei Google einer der ersten Treffer für die von Ihnen gewählten Stichworte“) von betrügerischen Anbietern immer nur mündlich zugesichert, damit diese im Falle eines Rechtsstreits vom Unternehmer in der Regel ebenfalls nachgewiesen werden können. So bleibt vielen Gewerbetreibenden und Kleinstunternehmen nur in den sauren Apfel zu beißen, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und die bis dahin entstandenen Kosten abzuschreiben.

Eine dieser dubiosen Online Marketing Firmen mit dem unscheinbaren Namen „Schmidt“ (Inhaber ist ein gewisser Zdzislaw Latko, auf Briefköpfen gerne auch mal als Latko Schmidt bezeichnet) hat die Masche mittlerweile noch perfider ausgefeilt, um von ihrem unseriösen Geschäftsgebaren abzulenken. So werden von der Firma Schmidt (auch bekannt unter dem Namen „Schmidt-GW“ bzw. ehemals „Schmidt-Googlepartner“), relativ kurze Vertragslaufzeiten von 6 Monaten angeboten, um die Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen ein wenig zu locken. Wer dann in diesen 6 Monaten unzufrieden ist, der freut sich, dass er wenigstens schnell wieder raus ist aus dem unsäglichen Vertrag. Doch dann kommt die böse Überraschung. Laut den vermeintlichen AGB der Firma Schmidt, die dem Unternehmer bei Vertragsschluss nicht einmal vorgelegt worden sind, verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 6 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt worden ist (aber auch bei rechtzeitig verschickten Kündigungen wird gerne einfach mal deren Zugang vereitelt). Wer sich weigert zu zahlen, der wird insbesondere auf zwei Urteile hingewiesen:

  • OLG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2004, Az.: 1 U 68/03, wonach AGB gegenüber einem Unternehmen auch dann wirksam Vertragsbestandteil werden können, wenn diese bei Vertragsschluss nicht vorliegen
  • BGH, Urt. v. 15. April 2010, Az.: Xa ZR 89/09, wonach Verlängerungsklauseln in AGB inhaltlich nicht gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen.

Damit lassen sich anscheinend genügend Betroffene einschüchtern und zur Zahlung bewegen, so dass diese Geschäftspraxis rentabel bleibt. Denn tatsächlich führen beide der eben zitierten Entscheidungen überhaupt zur Wirksamkeit der angeblichen Verlängerungsklausel im hiesigen Fall. So weist das OLG Bremen in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass für die wirksame Einbeziehung der AGB diese zwar nicht praktisch vorliegen, aber zumindest theoretisch abrufbar sein müssen. Wer sich den Internetauftritt der Firma Schmidt jedoch ansieht, wird feststellen, dass dort überhaupt keine AGB abgerufen werden können (unter der Bezeichnung Schmidt-Googlepartner wurde hingegen auf eine angebliche Internetseite verwiesen, die gar nicht existierte). Und auch der BGH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass er im dortigen Rechtsstreit nur eine inhaltliche Prüfung der Verlängerungsklausel vornehmen durfte, weil der dortige Kläger ein Verbraucherschutzbund und kein direkt betroffener Verbraucher war. Neben dem konkreten Inhalt einer Verlängerungsklausel kommt es für deren Wirksamkeit aber auch auf die genaue Verwendung an und hier hat der BGH schon am 1. Juni 1989 (Az.: X ZR 78/88) festgestellt, dass Verlängerungsklauseln, die nicht in unmittelbarer Nähe zur festvereinbarten Vertragslaufzeit genannt werden, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB (damals § 3 AGBG) auch gegenüber Unternehmern (!) als überraschend und damit unwirksam anzusehen sind. Im Ergebnis schauen Firmen wie die hier nur beispielhaft genannte Firma Schmidt, rechtlich gesehen in die Röhre. Tatsächlich aber scheinen zu wenige Betroffene ihr Recht zu kennen und zahlen lieber als sich zu wehren.

Sollten auch Sie Opfer einer solch dubiosen Firma geworden sein, zögern Sie nicht sich schnellstmöglich rechtlichen Beistand zu holen, damit solche Geschäftspraktiken nicht länger lohnend sind. Gerne stehen auch wir Ihnen bei solchen Angelegenheiten tatkräftig zur Seite.

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